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Autor | Thema: Reiserecht - Flugzeiten (Gelesen 1066 mal) | |||
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Obwohl wichtig für Pauschalreisen, vl. ist es hilfreich:
"Flugzeiten dürfen nicht ohne Grund geändert werden Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Pauschalreisenden: Laut einem Urteil sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht immer einzuhalten, ohne sachlichen Grund darf man sie aber nicht ändern.Reiseveranstalter sind an ihre Angaben zu "vorläufigen Flugzeiten" gebunden. Urlauber dürften erwarten, dass Reisezeiten nur bei einem "sachlichen Grund geändert" und vorläufige Zeitfenster nicht völlig aufgehoben werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (X ZR 24/13). Das Gericht kippte damit nach einer Klage von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) strittige Klauseln des Reiseanbieters TUI. Darin heißt es: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen", und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Laut BGH sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende dürfe aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Ansonsten ergebe die Information des Reisenden über diese Zeiten auch keinen Sinn und würde den Verbraucherschutz verfehlen. Die zweite Klausel sei ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. Wie sich Kunden verhalten sollten: Ändert ein Veranstalter die Flugzeiten eines gebuchten Pauschalurlaubs eigenmächtig, sollten Kunden das nicht einfach hinnehmen. Sofort vor Gericht zu ziehen, sei aber auch nicht der richtige Weg, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Stattdessen sollten Kunden auf den Veranstalter zugehen, wenn sich die Reisepläne zu ihrem Nachteil ändern – etwa wenn sich ein für 10 Uhr geplanter Flug nach Mallorca um 15 Stunden nach hinten verschiebt. In so einem Fall stellen Kunden den Veranstalter am besten vor die Wahl: Entweder sie organisieren sich auf eigene Faust einen Flug – oder der Flug findet zur ursprünglich vorgesehenen Zeit statt. "Auch wenn das zum Beispiel nur mit einem Flug der Konkurrenz-Airline klappt", sagt Paul Degott. Beharrt der Veranstalter auf der Verschiebung, sollte der Kunde seine Drohung wahr machen und dem Unternehmen die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Berufen könne sich der Kunde dabei auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs. AFP/dpa Ham. Abendblatt -10.12.2013 | ||||
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